Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 288 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/288#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung
näher bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/288#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur zur Durchführung der Bestimmungen dieses Unterabschnittes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Weisungen erteilen.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 288 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 16.08.2000 – L 12 AL 190/99
- BSG, 27.08.2008 – B 11 AL 7/07 RZitiert von 6
- VG Aachen, 29.12.2004 – 8 K 3570/04Zitiert von 1
- BSG, 12.05.2021 – B 4 AS 34/20 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - kein anderes Aufenthaltsrecht - fehlende Arbeitsgenehmigung-EU für einen rumänischen Staatsangehörigen - Aufenthaltsverfestigung nach mehr als sechsmonatigem Aufenthalt im Inland - Sozialhilfeanspruch nach § 23 Abs 1 S 3 SGB 12 - Ermessensreduzierung auf Null)Zitiert von 19
- BFH, 07.04.2011 – III R 24/08(Meldung als Arbeitsuchender - Ausländerrechtliche Hindernisse in der Person des Kindes - Entscheidung über eine teilweise zulässige Revision - Begriff des "Arbeitsuchenden" - Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt nach ARB 1/80 - Vorliegen formeller Beschwer)Zitiert von 29
- BVerwG, 01.07.2003 – 1 C 18.02Zitiert von 30
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 20.01.2016 – 2 Ws 562/15Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 30.03.2009 – 11 S 3249/08Zitiert von 2
- VG Münster, 03.09.2008 – 8 K 1316/07
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 288 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.06.2002 Ausfertigung
§ 288 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I 1946)
BGBl. 2002 I S. 1946
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.