Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 288 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 16.08.2000 – L 12 AL 190/99
- BFH, 07.04.2011 – III R 24/08(Meldung als Arbeitsuchender - Ausländerrechtliche Hindernisse in der Person des Kindes - Entscheidung über eine teilweise zulässige Revision - Begriff des "Arbeitsuchenden" - Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt nach ARB 1/80 - Vorliegen formeller Beschwer)Zitiert von 28
- BSG, 27.08.2008 – B 11 AL 7/07 RZitiert von 5
- VG Aachen, 29.12.2004 – 8 K 3570/04Zitiert von 1
- BSG, 12.05.2021 – B 4 AS 34/20 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - kein anderes Aufenthaltsrecht - fehlende Arbeitsgenehmigung-EU für einen rumänischen Staatsangehörigen - Aufenthaltsverfestigung nach mehr als sechsmonatigem Aufenthalt im Inland - Sozialhilfeanspruch nach § 23 Abs 1 S 3 SGB 12 - Ermessensreduzierung auf Null)Zitiert von 16
- OLG Köln, 20.01.2016 – 2 Ws 562/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 30.03.2009 – 11 S 3249/08Zitiert von 2
- VG Münster, 03.09.2008 – 8 K 1316/07
- SG Düsseldorf, 24.01.2005 – S 32 AL 453/04 ERZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 288 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/288#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung
näher bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/288#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur zur Durchführung der Bestimmungen dieses Unterabschnittes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Weisungen erteilen.